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FG München Urteil v. - 10 K 1309/08 EFG 2009 S. 1297 Nr. 16

Gesetze: EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Teilnahme an einem Programm für Meditation und buddhistische Philosophie als Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

Leitsatz

1. Die Tätigkeit eines Meditationslehrers ist als Beruf i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzuerkennen, da es sich bei dem angestrebten Berufsziel weder um einen Ausbildungsberuf i. S. d. BBiG noch um eine Tätigkeit handeln muss, die einem bestimmten Berufsbild entspricht,

2. Vertiefte Kenntnisse der buddhistischen Lehren und das eigene Erlernen von Meditationstechniken nach den speziellen spirituellen Praktiken des tibetischen Buddhismus sind geeignet, eine Grundlage für die Ausübung des Berufs des Meditationslehrers zu bilden.

3. Die Teilnahme an einem drei-jährigen Programm für Meditation und buddhistische Philosophie ist daher als Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzuerkennen. Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Teilnehmer aus rein religiösen Motiven oder nur zum Zwecke der Persönlichkeitsbildung an dem Programm teilgenommen haben mögen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1297 Nr. 16
HAAAD-22862

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