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Behandlung von Aufwendungen für Arbeitszimmer ab 2007 verfassungswidrig?
Der 1. Senat des FG Münster hält die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zumindest teilweise für verfassungswidrig. Er hat daher das finanzgerichtliche Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG dem BVerfG vorgelegt (Beschluss v. - 1 K 2872/08 E).
Im entschiedenen Fall erzielte der Kläger als Lehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. An seiner Schule bekam er keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Der bis einschließlich 2006 mögliche beschränkte Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 € konnte aufgrund der geänderten Rechtslage nicht mehr beansprucht werden. Das Finanzamt lehnte daher die steuermindernde Berücksichtigung von unstreitigen Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von 892 € ab. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Nichtberücksichtigung der Werbungskosten ist nach Ansicht des Klägers rechtswidrig, da er gezwungen sei, zu Hause zu arbeiten und dort seine Arbeitsmittel aufzubewahren. Er benötige einen Raum, in dem ungestörtes Arbeiten möglich...