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Neue Arbeitszimmerregelung ist verfassungswidrig
Zugleich Anmerkung zum
[i]BVerfG, Beschluss v. 6. 7. 2010 - 2 BvL 13/09 NWB HAAAD-47535 Mit Beschluss v. - 2 BvL 13/09 NWB HAAAD-47535 hat das BVerfG entschieden, dass das in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geregelte Abzugsverbot betreffend Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer insoweit verfassungswidrig ist, als Aufwand für ein ausschließlich betrieblich oder beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen ist, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Allerdings hat das [i]Geserich, NWB 42/2009 S. 3252; Hilbertz, NWB 24/2009 S. 1800BVerfG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Fassung nicht für nichtig, sondern lediglich für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt. Zudem hat es den Gesetzgeber verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den durch Neufassung der Vorschrift zu beseitigen. Bis dahin dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie unter NWB 33/2010 S. 2590
I. Rechtsentwicklung
1. Jahressteuergesetz 1996
[i]Erstmalige BeschränkungMit de...BGBl 1995 I S. 1250