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Befreiung von der Buchführungspflicht nach BilMoG
Erleichterungen für Kleinunternehmer
Durch die mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Vorschriften der §§ 241a und 242 Abs. 4 HGB sind handelsrechtlich Einzelkaufleute von der Pflicht zur Buchführung, der Aufstellung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen und der Erstellung von Inventaren befreit, wenn ihre Umsatzerlöse und Jahresüberschüsse bestimmte Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten. Die Vorschriften sind bereits ab dem nach dem beginnenden Geschäftsjahr anzuwenden. Sie haben auch Einfluss auf die Buchführungspflicht nach dem Steuerrecht. Daher ist ab 2008 auch das Zusammenwirken der neuen handelsrechtlichen Befreiungsvorschriften mit §§ 140 und 141 AO zu beachten.
I. Befreiung von der Buchführungspflicht nach dem Handelsrecht
1. Übersicht
Die folgende Abbildung [i]Voraussetzungen zeigt die Neuregelung der handelsrechtlichen Erleichterung der Buchführungspflicht im Überblick.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Begünstigte
Unternehmen | • Einzelkaufleute | |
Schwellenwerte | • An den Abschlussstichtagen von
zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren • Im ... |