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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 03 | Mini-GmbHs: Gemeinnützigkeit von haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zur Gemeinnützigkeit von haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften Stellung bezogen. Die gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenbildung bis zum Erreichen des Stammkapitals von 25.000 € verstößt danach nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung.

Das war ja ein sehr langer erster Beitrag. Nun, ch verspreche Ihnen: Die nächsten Themen handeln wir kürzer ab.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer Verfügung Stellung bezogen zur Gemeinnützigkeit von haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften. Es geht also um die so genannten Mini-GmbHs. Der Hintergrund ist bekannt:

Als Reaktion auf die englische Limited ermöglicht das MoMiG die Errichtung einer Unternehmergesellschaft. Korrekt muss es heißen: Unternehmergesellschaft mit dem Klammerzusatz „haftungsbeschränkt”. Für die Gründung einer solchen Mini-GmbH reicht ein Stammkapital von einem Euro aus. Die Gesellschaft muss jedoch ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Und zwar so lange, bis das Stammkapital für die Gründung einer regulären GmbH von 25.000 € erreicht ist.

Das Bayerische Landesamt für...