Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 04 | Ehrenamtsfreibetrag: Verlängerung der Frist für Satzungsänderungen bis Jahresende 2009
Das BMF hat die Frist für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an einen ehrenamtlichen Vorstand zum wiederholten Male verlängert. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit ist aus Billigkeitsgründen abzusehen, wenn die Mitgliederversammlung des Vereins bis zum eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
Gemeinnützige Vereine können Vorstandsmitgliedern 500 € im Jahr als Aufwandsentschädigung steuerfrei zahlen. Bei pauschalen Zahlungen droht jedoch der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn die Satzung eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit vorschreibt. Mit der Mai-Ausgabe 2009 der NWB Audio-CD hatten wir Sie informiert über eine Verlängerung der Frist für Satzungsänderungen bis zum .
Der Vollständigkeit halber der Hinweis: Nur kurze Zeit später hat das BMF jetzt die Frist erneut verlängert. Und zwar bis zum , also bis zum Jahresende. Betroffen sind Vereine, die in der Zeit nach dem bis zum pauschale Zahlungen geleistet haben. Und das, obwohl die Satzung Vergütungen eigentlich verbietet.