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Umsatzsteuer | Nach Insolvenzeröffnung vereinnahmte Entgelte führen zu Masseverbindlichkeiten
Vereinnahmt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Istbesteuerung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG Entgelte für Leistungen, die bereits vor Verfahrenseröffnung erbracht wurden, handelt es sich nach dem bei der für die Leistung entstehenden Umsatzsteuer um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Die durch die Insolvenzeröffnung nicht berührte Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 20 UStG verschafft dem Fiskus folglich den Vorteil, dass er seine Umsatzsteuerforderung aus der Entgeltsvereinnahmung nach der Insolvenzeröffnung für von ihr getätigte Leistungen als Masseverbindlichkeit geltend machen kann. Es stellt sich dazu die Frage, ob auch im Insolvenzfall (wie allgemein, vgl. NWB XAAAD-09895) ...