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FinMin Baden-Württemberg 09.04.2009 3 - S 3806/51, NWB 18/2009 S. 1317

Erbschaftsteuer | Steuerverschonung für atypisch stille Beteiligungen und Unterbeteiligungen

Wie sich aus einem , der ausdrücklich in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist, ergibt, erkennt die Finanzverwaltung entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung die Steuervergünstigung (Steuerverschonung) für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b, 19a ErbStG alten und neuen Rechts für mitunternehmerische stille Beteiligungen und Unterbeteiligungen wieder an: „Die Referatsleiter Erbschaftsteuer hatten in der Sitzung ErbSt I/07, zu TOP II/2, mehrheitlich der Auffassung zugestimmt, eine atypische stille Beteiligung oder Unterbeteiligung an einer Personengesellschaft gehöre nicht zum begünstigten Vermögen i. S. des § 13 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG. Entsprechende Verwaltungsanweisungen sind daraufhin in einigen Bundesländern ergangen, eine Übergangsregelung wurde abgelehnt. Diese Entsc...