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Fremdvergleich bei Abrechnung von Dienstleistungen zwischen Schwestergesellschaften
Die betriebliche Veranlassung bei Leistungen zwischen Gesellschaften, hinter denen beherrschend dieselben Personen stehen („Schwestergesellschaften”), ist aufgrund eines Fremdvergleichs zu prüfen. Eine Vereinbarung zur Umlage von Verwaltungskosten zwischen Schwestergesellschaften, die nicht auf einer anerkannten Kostenrechnungs- oder Rechnungslegungsmethode oder projektbezogenen Einzelnachweisen beruht, sondern bei der die Kostenumlage zwischen den beteiligten Gesellschaften u. a. im Wege einer „einvernehmlichen Schätzung” zu ermitteln ist, ist objektivrechtlich nicht nachvollziehbar, damit von vornherein nicht justitiabel und hält deswegen einem Fremdvergleich nicht Stand (hier: Versagung des Betriebsausgabenabzugs für die der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, von S...