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Schadensersatzcharakter der Geschäftsführerhaftung nach§ 69 AO
Nach dem hat die Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO für die Steuerschulden der GmbH den Charakter eines Schadensersatzes. Damit ist die Ursächlichkeit (Kausalität) zwischen der Pflichtverletzung des Geschäftsführers und dem vom FA geltend gemachten Schaden bei solchen Pflichtverletzungen zu bejahen, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, den Schadenseintritt herbeizuführen (sog. Adäquanztheorie).
[i]Verspätete Zahlung der LohnsteuerIm Streitfall war die Ursächlichkeit zu bejahen: Der Geschäftsführer hatte die Lohnsteuer verspätet gezahlt, so dass die Zahlung in die insolvenzrechtliche Anfechtungsfrist (drei Monate vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung) fiel und mit Erfolg vom Insolvenzverwalter angefochten wurde. Das FA nahm daraufhin den Geschäftsfüh...