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FG Düsseldorf 09.09.2008 6 K 1161/04 K,F, BBK 7/2009 S. 318

Bei gewinnneutralem Ausweis einer Drohverlustrückstellung ist Auflösung nicht geboten

Das Verbot der Passivierung von Drohverlustrückstellungen gem. § 5 Abs. 4a EStG gilt nach dem FG Düsseldorf nur dann, wenn die Aufnahme der Rückstellung in die Bilanz zu einem entsprechenden Aufwand geführt hat. Denn nur dann kann von einer „Bildung” einer Drohverlustrückstellung i. S. des § 5 Abs. 4a EStG gesprochen [i]Bildung einer Drohverlustrückstellungwerden.

Das Passivierungsverbot greift damit nicht bei Anschaffung eines Betriebs, wenn im Rahmen der Anschaffung auch eine Drohverlustrückstellung übernommen wird. Denn die Anschaffung erfolgt steuerneutral. Ziel des Passivierungsverbots ist jedoch, das zeitliche Vorziehen von Verlusten zu verhindern; eine solche Vorverlagerung findet bei steuerneutralen Anschaffungsvorgängen aber nicht statt.

Folge: Eine Auflösung der Drohverlustrückstellung nach § 52 Abs. 13 Satz 2 EStG ist nicht erforderlich. ...