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NWB Nr. 14 vom Seite 998

Die Zinsschranke bei Mitunternehmerschaften

Offene Fragestellungen trotz Anwendungsschreiben des BMF

René Feldgen

Die Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG bringt auch nach dem Erlass eines Anwendungsschreibens zur Zinsschranke ( BStBl 2008 I S. 718) eine Vielzahl von Anwendungsfragen mit sich. So führt die betriebsbezogene Betrachtungsweise der Finanzverwaltung bei der Beurteilung nicht abziehbarer Zinsaufwendungen bei Mitunternehmerschaften im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen. Umstrukturierungen bei Mitunternehmerschaften haben im Einzelfall den Untergang des bestehenden Zinsvortrags zur Folge. Das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus der Mitunternehmerschaft führt zu einem quotalen Untergang des Zinsvortrags. Demgegenüber hat eine Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse keinen Einfluss auf den bestehenden Zinsvortrag. Darüber hinaus wird durch die Zinsschranke eine rein steuerliche Konzernrechnungslegungspflicht für eine GmbH & Co. KG begründet. Allerdings gilt für die KG und die Komplementär-GmbH in Einzelfällen eine Betriebsfiktion, so dass sich die GmbH & Co. KG auf die Konzernfreiheit berufen kann. Die Anwendung der Vorschriften zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung i. S. des § 8a KStG auf Mitunternehmerschaften nach § 4h Abs. 2 Satz 2 EStG kann auf die Fälle bes...