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Firmenwagen zur privaten Nutzung
Neues auf einen Blick:
Bei reinen Elektrofahrzeugen wird nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis oder Absetzung für Abnutzung bzw. Leasingrate bei der Fahrtenbuchmethode) angesetzt, wenn der Bruttolistenpreis dieses Fahrzeugs eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Für nach dem angeschaffte und geleaste Elektrofahrzeuge ohne CO2-Emission ist die Bruttolistenpreisgrenze von 70000 € auf 100000 € angehoben worden. Vgl. auch die Erläuterungen unter den nachfolgenden Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a.
Der durch die Privatnutzung des Firmenwagens entstehende geldwerte Vorteil ist bei der Bruttolistenpreisregelung mit dem Ansatz der 1 %-Regelung steuer- und beitragspflichtig abgegolten. Die Abgeltungswirkung der 1 %-Bruttolistenpreisregelung gilt nicht für Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen (u. a. Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten). Diese begründen einen eigenständigen geldwerten Vorteil ( BStBl. II S. 516). Vgl. auch die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 9 Buchstabe d.
Übersteigt der nach der Bruttolistenpreisregelung insgesamt ermittelte geld...