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Lexikon - Stand: 10.02.2025

Firmenwagen zur privaten Nutzung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neues auf einen Blick:

1. Maßgebender Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge

Bei reinen Elektrofahrzeugen wird nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis oder Absetzung für Abnutzung bzw. Leasingrate bei der Fahrtenbuchmethode) angesetzt, wenn der Bruttolistenpreis dieses Fahrzeugs eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Für nach dem angeschaffte oder geleaste Fahrzeuge Art ist die Obergrenze von zuvor 60000 € auf 70000 € angehoben worden. Die beabsichtigte weitere Erhöhung auf 95000 € ist bisher nicht umgesetzt worden. Vgl. auch die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a.

2. Kosten des Arbeitnehmers

Trägt der Arbeitnehmer Kosten, die nicht den Gesamtkosten des Firmenwagens zuzurechnen sind, mindern die Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht den geldwerten Vorteil (). Vgl. nachfolgende Nr. 9 Buchstabe d.

1. Allgemeines

a) Abgrenzung steuerfreie und steuerpflichtige Firmenwagennutzung

Im heutigen Wirtschaftsleben erhalten Arbeitnehmer neben dem Barlohn Sachbezüge verschiedenster Art. Weit verbreitet ist die in vielen Fällen ...

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