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Lexikon - Stand: 24.02.2026

Verjährung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Verjährung von Steueransprüchen

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist können Steuern sowie Erstattungs- oder Vergütungsansprüche nicht mehr festgesetzt werden. Bestehende Steuerfestsetzungen dürfen danach nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden, gleichgültig, ob zu Gunsten oder zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Sowohl die Ansprüche des Steuergläubigers als auch die des Erstattungsberechtigten sind mit Ablauf der Festsetzungsfrist erloschen. Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, ermöglicht es auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, dass ein zu Lasten des Steuerpflichtigen erloschener Steueranspruch wieder auflebt; dies gilt unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen der Eintritt der Verjährung „vorwerfbar“ ist oder nicht ( BStBl. 2021 II S. 415, Rdnr. 32 m. w. N.).

2. Verjährung der Lohnsteuer

Der Anspruch des Staates auf die Lohnsteuer verjährt grds. nach Ablauf von vier Jahren. Bei hinterzogener Lohnsteuer beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steueranspruch entstanden ist. Bei der Lohnsteuer kommt es nach § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG dabei ...

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