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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Verjährung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem entstehen, wurden die Regelungen in § 171 Abs. 4 Satz 3 ff. AO zur Begrenzung der Ablaufhemmung bei Außenprüfungen neu gefasst. Die an den Beginn einer Lohnsteuer-Außenprüfung anknüpfende Ablaufhemmung endet hiernach spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde (vgl. Nr. 6 Buchstabe b).

1. Verjährung von Steueransprüchen

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist können Steuern sowie Erstattungs- oder Vergütungsansprüche nicht mehr festgesetzt werden. Bestehende Steuerfestsetzungen dürfen danach nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden, gleichgültig, ob zu Gunsten oder zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Sowohl die Ansprüche des Steuergläubigers als auch die des Erstattungsberechtigten sind mit Ablauf der Festsetzungsfrist erloschen. Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, ermöglicht es der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, dass ein zu Lasten des Steuerpflichtigen erloschener Steueranspruch wieder auflebt; dies gilt unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen der Eintritt der Verjährung „vorwerfbar“ ist oder nicht ( BStBl. 2021 II S. 415 ...

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