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Ablaufhemmung nach § 171 AO
Alle Fallgruppen im Überblick
Die Festsetzungsverjährung stellt sicher, dass Steuerfestsetzungen nicht unbegrenzt lange möglich oder änderbar sind, damit für alle Beteiligten der Rechtsfrieden eintreten kann. In bestimmten Fällen kann es jedoch notwendig sein, den Eintritt der Festsetzungsverjährung um eine bestimmte Zeit hinauszuschieben. Geregelt sind die einzelnen Anwendungsfälle dieser sog. Ablaufhemmung in § 171 AO. Der nachfolgende Beitrag definiert zunächst kurz den Begriff des Verwaltungsakts und erläutert den Aufbau der Festsetzungsverjährung, bevor die einzelnen Regelungen zur Ablaufhemmung im Detail dargestellt werden.
I. Verwaltungsakt
Die Legaldefinition des Begriffs des Verwaltungsakts ist in § 118 AO enthalten. Demnach stellt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die von einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls aus dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen wird und auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, einen Verwaltungsakt dar. Steuerbescheide i. S. des § 155 Abs. 1 Satz 1 AO sind somit Verwaltungsakte.
II. Festsetzungsverjährung
Die Festsetzungsverjährung, die in den §§ 169–171 AO geregelt ist, soll dem Rechtsfrieden die...