Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grenzgänger
Neu im April
Beiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse
Das Stichwort „Grenzgänger“ enthält unter Nr. 5 Buchstabe b Erläuterungen zur steuerlichen Behandlung der Beiträge und Leistungen an bzw. von Vorsorgeeinrichtungen nach der zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge (= berufliche Vorsorge). Innerhalb dieser Vorsorge wird zwischen einer gesetzlichen Mindestabsicherung (dem „Obligatorium“) und einer weitergehenden Vorsorgeverpflichtung (dem „Überobligatorium“) unterschieden. Eine Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Vorsorgeeinrichtungen ist aber nicht vorzunehmen.
Der Bundesfinanzhof folgt der Verwaltungsauffassung, dass es sich bei überobligatorischen Arbeitgeberbeiträgen an eine schweizerische öffentlich-rechtliche Pensionskasse um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, der dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beitragszahlung zufließt. Es handelt sich nicht um steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen.
Die als Renten erbrachten Leistungen aus dem Überobligatorium führen in Höhe des Ertragsanteils zu sonstigen Einkünften. Die Besteuerung etwaiger Kapitalauszahlungen richtet sich nach den Grundsätzen für Lebensversicherungsverträge und führt ggf. zu Ei...