Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gesundheitsförderung
Neu im März
Keine Steuerfreiheit für Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen
Unter dem Stichwort „Gesundheitsförderung“ Nrn. 2, 3 und 4 wird ausgeführt, dass die Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung
als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse nicht steuerbar,
in bestimmtem Umfang steuerfrei oder
steuerpflichtig
sein können.
Die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung ist auf einen Höchstbetrag von 600 € jährlich je Arbeitnehmer begrenzt. Sie müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verhinderung und Vermeidung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben erbracht werden, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V = gesetzliche Krankenversicherung) entsprechen.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass für die mit diesen Leistungen im Zusammenhang stehenden unentgeltlichen oder vergünstigten Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers die Steuerbefreiung bis zu 600 € jährlich je Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen werden kann. Sie verbessern weder den...