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Entfernungspauschale
Neues auf einen Blick:
Ab dem beträgt die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale ab dem ersten vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,38 €.
1. Allgemeines
Arbeitnehmer können für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen, soweit Sachbezüge (Firmenwagen, Job-Ticket) oder Barzuschüsse hierfür nicht vom Arbeitgeber steuerfrei gewährt oder pauschal mit 15 % besteuert wurden (vgl. zur Anrechnung solcher Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale die nachfolgende Nr. 12).
Die Entfernungspauschale für diese Fahrten beträgt bis einschließlich 2025 für die ersten 20 vollen Entfernungskilometer jeweils 0,30 € und ab dem 21. Entfernungskilometer für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer jeweils 0,38 €, bei einem Jahreshöchstbetrag von 4500 €, der allerdings bei Benutzung eines Pkw nicht zu beachten ist. Ab dem beträgt die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale ab dem ersten vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,38 €.
Die Entfernungspauschale wird auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten bei einer berufl...