DBA-Kommentar
2025
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Artikel 31 u. 32 OECD-MA
Zu Artikel 31 - Inkrafttreten
Zu Artikel 32 - Kündigung
Erläuterungen
1Die Bestimmungen über das Inkrafttreten, die Ratifikation und die Kündigung sind für zweiseitige Abkommen verfasst und entsprechen den üblicherweise in zwischenstaatlichen Verträgen enthaltenen Regeln (Nr. 1 OECD-MK zu Art. 31 und 32).
I. Ratifikation
2Besondere Regeln über die Arten der Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, enthält das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV) v. , das in der Bundesrepublik am in Kraft getreten ist. Diese Regeln sind auch bei der Anwendung von DBA zu beachten. Nach Art. 11 WÜRV wird die Ratifikation als eine der Möglichkeiten erwähnt, wie ein Staat seine Zustimmung erklärt, durch einen Vertrag völkerrechtlich gebunden zu sein. Die Bundesrepublik hat von dieser Möglichkeit in sämtlichen Abkommen Gebrauch gemacht, wobei der Ausdruck „Ratifikation“ im Abkommen mit China nicht erwähnt wird. Faktisch wird aber auch hier eine Ratifikation vorgenommen (vgl. Teil 3, DBA-China).
II. Verfahren bis zum Austausch der Ratifikationsurkunden
3Der Austausch der Ratifikationsurkunden ist die letzte Stufe vor dem Inkrafttreten eines ...