Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Teilzeitarbeit
I Begriff – Grundsätze
1 Neuregelungen
Auch die geringfügige Beschäftigung stellt einen Unterfall der Teilzeitarbeit dar (s. unter VIII). Diese wurde neu geregelt. So lautet § 8 Abs. 1a SGB IV in der seit dem geltenden Fassung wie folgt:
„Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuches bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Mindeslohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Ordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.“
Es findet also eine quartalsbezogene Berechnung statt, um Zufallsergebnisse zu vermeiden.
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt also ab monatlich 520,– Euro.
Eine unvorhersehbare Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ist unschädlich, sofern diese innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (§ 8 Abs. 1b SBG IV).
Innerhalb eines Jahre, berechnet jeweils ab Beginn des Beschäftigungsv...