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Diskriminierung bei Teilzeit – Wann sind Überstundenzuschläge geschuldet?
Auch Teilzeitkräfte sind grundsätzlich verpflichtet, auf Anordnung Überstunden zu leisten. In diesem Fall leisten sie Mehrstunden; ihr individueller Freizeitbereich wird eingeschränkt. Nichts anderes gilt für Vollzeitkräfte. Werden Zuschläge gewährt, knüpfen die entsprechenden (tarifvertraglichen) Regelungen vielfach an das Überschreiten des Stundensolls von Vollzeitkräften an. Dies hat zur Folge, dass Teilzeitkräfte – obschon sie gemessen an ihrer individuellen Arbeitszeit Überstunden leisten – nicht in den Genuss von Zuschlägen kommen. Dies wirft die Frage nach einer Diskriminierung wegen einer Teilzeit auf. Hierzu haben sich kürzlich der EuGH und nachfolgend das BAG geäußert. Es stehen auch noch Entscheidungen des BAG in anhängigen Revisionsverfahren aus. Nachstehend soll die Rechtsprechung – insbesondere das – dargestellt und ausgewertet werden.
I. Rechtliche Grundlagen
1. Anordnungsrecht
Die Ableistung von Überstunden/Mehrarbeit kann der Arbeitgeber nur verlangen, wenn es dafür eine (tarif-)vertragliche Grundlage oder Abrede im Einzelfall gibt.
Typischerweise wird arbeitsvertraglich vereinbart, dass Überstunden abzuleisten sind (A...