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Lexikon Arbeitsrecht 2024 vom

Betriebliche Mitbestimmung

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff

Betriebliche MitbestimmungDas Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) räumt dem Betriebsrat in zahlreichen betrieblichen Fragen ein Beteiligungsrecht ein und sichert den Arbeitnehmern damit eine Beteiligung an den Entscheidungen des Arbeitgebers. Abhängig von der jeweiligen Angelegenheit ist die Intensität dieses Beteiligungsrechts höchst unterschiedlich ausgestaltet. So finden sich neben Informationsrechten (Unterrichtungsrechten) Anhörungs- und Beratungs- sowie Initiativrechte (Vorschlagsrechte). In anderen Fällen ist das Beteiligungsrecht stärker ausgeprägt und es sind dem Betriebsrat Zustimmungs- und Vetorechte sowie insbesondere erzwingbare Mitbestimmungsrechte gesetzlich eingeräumt.

1 Informationsrechte, insbesondere § 80 Abs. 2 BetrVG

BetriebsratInformationsrechteVerlangt das Betriebsverfassungsgesetz, dass der Betriebsrat zu informieren ist, wird dem Arbeitgeber damit aufgegeben, den Betriebsrat umfassend zu unterrichten und ihm gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Arbeitgeber ist dagegen im Rahmen des Informationsanspruchs nicht verpflichtet, die betreffende Angelegenheit mit dem Betriebsrat zu beraten, doch verlangt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass der Betriebsrat Gelegenheit zur Äußerung erhält....

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