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BBB 3/2009 S. 77

Änderungen des Insolvenzrechts

Mit Wirkung ab dem wurde der Überschuldungsbegriff in § 19 Abs. 2 InsO modifiziert. Nach dieser Neuregelung liegt keine Überschuldung vor, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Es reicht also allein die positive Fortbestehensprognose aus, um den Insolvenzgrund und damit die Insolvenzantragspflicht bei Vorliegen einer rechnerischen Überschuldung abzulehnen.

Hintergrund dieser Neuregelung ist die weltweite Finanzkrise. Diese Krise führt zu einem rapiden Werteverfall (insbesondere von Aktien und Immobilien), der dazu führen könnte, dass Unternehmen trotz einer positiven Fortbestehensprognose Insolvenz anmelden müssten, weil sie aktuell finanziell überschuldet sind. Die Neuregelung bedeutet für den Geschäftsführer (GF) und für Sie als ...