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OFD Münster 16.12.2008 S 2133 a - 186 - St 12 - 33, StuB 3/2009 S. 116

Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr

Nach Rz. 35 des (BStBl I S. 956 = Kurzinfo StuB 2008 S. 890) bezieht sich die Regelung des § 5a Abs. 5 Satz 2 EStG („Die §§ 34, 34c Abs. 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden.”) auf den nach § 5a EStG ermittelten Gewinn.

Bei der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 EStG ist dagegen die Steuerermäßigung nach §§ 32c bzw. 35 EStG anzuwenden, da die durch die Auflösung anzusetzenden Beträge laufenden Gewinn darstellen und der Gewerbesteuer unterliegen (Rz. 38 des a. a. O.). Dies gilt auch für die nach § 5a Abs. 4a EStG hinzuzurechnenden Vergütungen ( BStBl 2008 II S. 180 = Kurzinfo StuB 2008 S. 685).