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Keine jährliche Wiederholung des Antrags auf Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung
Der Stpfl. muss die dem FA gegenüber wirksam getroffene Entscheidung, den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, nicht jährlich wiederholen (Bezug: § 4 Abs. 3 EStG).
Praxishinweise: Sofern eine Befugnis zur Überschussrechnung besteht (keine Pflicht zur Buchführung), kann der Stpfl. sich frei für eine bestimmte Art der Gewinnermittlung entscheiden. Dabei handelt es sich nach Ansicht des BFH um eine „Grundentscheidung”, die nicht einer jährlichen Wiederholung bedarf. Solange der Stpfl. nichts Gegenteiliges begründet, bleibt es bei der gewählten Gewinnermittlungsart. Im Streitfall führte dies dazu, dass ein vom FA angesetzter Übergangsgewinn wegen der weiterhin wirksamen Überschussrechnung entfiel.