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OLG Köln 11.12.2008 18 U 138/07, NWB 7/2009 S. 440

Gesellschaftsrecht | Keine Rückwirkung des MoMiG bei insolvenzrechtlicher Behandlung von Gesellschafterdarlehen

§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG, der die früheren Regelungen zum Eigenkapitalersatzrecht abgeschafft hat, wirkt nicht zurück. Wurde vor Inkrafttreten des MoMiG (am 1. 11. 2008) auf ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zurückgezahlt, gelten weiterhin die alten rechtsprechungsgeprägten Regeln jedenfalls dann, wenn auch das Insolvenzverfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde.

Anmerkung:

[i]NWB F. 18 S. 4769Bis zum Inkrafttreten des MoMiG in der Krise gewährte Gesellschafterdarlehen sind wie Eigenkapital zu behandeln und unterliegen den Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbHG analog, soweit auch das Insolvenzverfahren vor dem 1. 11. 2008 eröffnet war. Bei bis dahin nicht eröffnetem Insolvenzverfahren dürfte einem auf §§ 30, 31 GmbHG a. F. gestützten Rückzahlungsverlangen für solche „Altfälle” entgegenstehen, dass mit ...