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OFD Frankfurt 14.11.2005 S 0130 A - 85 - St II 4.02, NWB 3/2006 S. 19

Abgabenordnung | Aussagen von Bediensteten der Finanzverwaltung vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten

Der Beamte bedarf für Aussagen vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten als Zeuge über Angelegenheiten, die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind, der Genehmigung des Dienstvorgesetzten (§ 75 HBG). Entsprechendes gilt für die nichtbeamteten Bediensteten hinsichtlich der nach § 9 Abs. 1 BAT und § 11 Abs. 1 MTArb der Schweigepflicht unterliegenden Angelegenheiten. Mit Verfügung v. - S 0130 A - 85 - St II 4.02 NWB ZAAAB-71070 nimmt die OFD Frankfurt Stellung zu (I) Aussagen als Zeuge, (II) Aussagen als Sachverständiger oder sachverständiger Zeuge, (III) Aussagen als Beschuldigter, (IV) Aussagen in Amtshaftungsprozessen.