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Aufwand für Gewerbesteuer – Entnahme oder nicht abziehbare Betriebsausgabe?
Normenspezifische Interpretation des§ 4 Abs. 5b EStG ab 2008
Durch die Unternehmensteuerreform ist die Gewerbesteuer seit dem Erhebungszeitraum 2008 nach § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Fraglich ist nun bei Personengesellschaften, ob der Gewerbesteueraufwand dabei als Entnahme zu berücksichtigen ist oder ob die Gewerbesteuerzahlungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe außerbilanziell dem Ergebnis wieder hinzuzurechnen sind. Je nach Lösung können sich Auswirkungen ergeben z. B. auf die Höhe der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen. Der Beitrag zeigt, wie sich die Vorschrift des § 4 Abs. 5b EStG sinnvoll interpretieren lässt.
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Unternehmensteuerreform.
I. Neuordnung der Gewerbesteuer ab 2008
Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 (UntStRefG) hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Änderungen in der steuerlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften S. 1230etabliert, die teilweise an Kompliziertheit kaum zu überbieten sind, z. B. die sog. „Zinsschranke” i. S. des § 4h EStG sowie die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von Personengesellschaften. Eher bel...