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Schwarzarbeitsbekämpfung
Neue Pflichten für Arbeitgeber und Beschäftigte
Das 2. Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze (im Folgenden Änderungsgesetz) führt ab neue Melde- und Ausweispflichten für Arbeitgeber und Beschäftigte in bestimmten Wirtschaftszweigen ein, die die Bekämpfung von Schwarzarbeit erleichtern sollen. Der nachstehende Beitrag gibt einen Überblick über die am vom Bundestag verabschiedeten Regelungen.
I. Sofortmeldung von Beschäftigten
Die Pflicht des Arbeitgebers, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte der Beitragseinzugsstelle zu melden (§ 28a SGB IV), ergänzt der neue Absatz 4 Satz 1 um das Sofortmeldegebot. Neue Beschäftigungen sind bereits bei ihrer Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger zu melden, und zwar in folgenden Wirtschaftsbereichen: Bau, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition, Transport und damit verbundene Logistikgewerbe, Schausteller, Forstwirtschaft, Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen, Fleischwirtschaft. Dort sind nach § 28a Abs. 4 Satz 2 SGB IV folgende Daten anzugeben: Name, Versicherungsnummer (falls nicht bekannt, die dafür notwendigen Angaben), Betriebsnummer des Arbeitgebers, Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Die genannten Wirtschaftszweige sind diejenigen, in denen bisher die Beschäftigten den S...