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BBB Nr. 11 vom Seite 347

Pflichten des GmbH-Geschäftsführers in der Krise

Diese Hinweise sollten Sie als Berater bei der Krisenberatung beachten

von RA Dirk Beyer, Köln

Der Geschäftsführer muss seine besonderen Pflichten in der Krise kennen, um seine zivilrechtliche Haftung und Strafbarkeit zu vermeiden. Insbesondere steht er vor der Frage, welche Gläubigerforderungen er erfüllen soll. Einen Überblick über Pflichten im Steuer-, Sozialversicherungs- und Insolvenzrecht gibt der Beitrag von Ehlers in Im vorliegenden Beitrag sollen einzelne Pflichten unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung näher beleuchtet werden.

I. Zahlungspflichten

1. Steuer und Sozialversicherung

Nach früherer Rechtsprechung bestand für den Geschäftsführer bei Insolvenzeintritt das unauflösliche Problem, dass er einerseits Zahlungen zulasten der Masse unterlassen musste (§ 64 Abs. 2 GmbHG), ihn andererseits aber haftungs- und strafbewehrte steuer- und so­zialversicherungsrechtliche Beitragspflichten trafen (§ 69 AO, § 266a StGB, § 823 Abs. 2 BGB). So muss der Geschäftsführer z. B. gem. § 69 AO für die Lohnsteuer gegenüber dem Finanzamt haften, die er für die GmbH schuldhaft nicht an das Finanzamt abführt.

Der BGH hat Geschäftsführern mit seinem Urteil v. - II ZR 48/06 NWB YAAAC-51020 geholfen. In diesem Urteil stellte der BGH fest, dass ein GmbH-Geschäfts...