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BGH: Keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers trotz Zahlung nach Insolvenzreife
Was können Sie einem Geschäftsführer bezüglich Tilgungen von Verbindlichkeiten raten?
Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Zahlungen des Geschäftsführers (GF) nach Insolvenzreife der GmbH noch zulässig sind. Diese Frage betrifft die persönliche Erstattungspflicht des GFs für derartige Zahlungen. Der BGH gibt Ihnen für die Beratung eines solchen GF nun mehr Rechtssicherheit.
I. Der Sachverhalt
Der GF einer GmbH hatte im Namen der GmbH die Wasser-, Strom- und Heizrechnungen bezahlt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die GmbH bereits in der Überschuldung. Daher verlangte der Insolvenzverwalter vom GF die persönliche Erstattung dieser Zahlungen. Der BGH hat den Rechtsstreit an das untergeordnete Gericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen, wobei er Wasser-, Strom- und Heizkosten als nicht erstattungspflichtig ansieht (Urteil v. - II ZR 262/06 NWB EAAAC-66934).
II. Die Überlegungen des BGH
Grundsätzlich muss ein GF die Zahlungen persönlich erstatten, die er nach Eintritt der Insolvenzreife der GmbH (Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung) für die GmbH leistet, § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG.
Diese Pflicht besteht ausnahmsweise nicht, wenn die Zahlungen auch nach der Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines orde...