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Die Neuregelung zum „Mantelkauf”
Wegfall von Verlustvorträgen durch den neuen § 8c KStG
Erzielt eine Körperschaft Verluste, so kann sie diese steuerlich vortragen und mit späteren Gewinnen verrechnen (Verlustvortrag gemäß § 10d EStG). Eine Ausnahme galt bis 2007 immer dann, wenn z. B. von einer Verlust-GmbH im Zuge einer Sanierung mehr als 50 % der Anteile verkauft wurden und die Verlust-GmbH mit überwiegend neuem Betriebsvermögen ausgestattet wurde. Seit 2008 fallen aufgrund der Neuregelung durch die Unternehmensteuerreform Verluste bereits dann anteilig weg, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % der Anteile übertragen werden; bei Übertragung von mehr als 50 % entfällt die Verlustverrechnung ganz. Aufgrund des langen Zeitraums ist zu erwarten, dass auch kleine und mittlere GmbH mit Verlustvorträgen von der Neuregelung betroffen sein werden. Der Beitrag fasst anhand des NWB GAAAC-84535 , die wesentlichen Inhalte der neuen Vorschrift zusammen.
I. Ausgangslage
Die im Rahmen der Unternehmensteuerreform zum eingeführte Neuregelung des § 8c KStG ersetzt die bisherige Mantelkaufregelung in § 8 Abs. 4 KStG. Für die Anwendung der S. 1062Neuregelung wird nur noch auf einen qualifizierten Anteilseignerwechsel abgestellt. Ob und in welchem Umfa...