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StuB 19/2008 S. 773

Überwachungspflicht des Rechtsanwalts

Ein Rechtsanwalt kann die einfach zu erledigende Aufgabe der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax seinem geschulten und zuverlässig arbeitenden Büropersonal überlassen. Er braucht die Ausführung der erteilten Weisung nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren ( NWB JAAAC-79817).

Praxishinweise: (1) Der Rechtsanwalt hatte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt. Der Rechtsmittelschriftsatz trug den Vermerk „Vorab per Telefax”. Tatsächlich ist eine derartige Vorabversendung nicht erfolgt. Obwohl ein Sendebericht hinsichtlich der Versendung der Berufungsschrift an das Berufungsgericht nicht vorlag, wurde die Berufungsfrist im Fristenkalender von der in der Anwaltspraxis für die Fristenkontrolle zu...