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OVG NRW 28.11.2007 16 E 1358/06, NWB 41/2008 S. 330

Sozialrecht | Rundfunkgebührenbefreiung für ALG-II-Bezieher

Bezieher von ALG II, die zusätzlich noch einen Mehrbedarfszuschlag (§ 24 SGB II) erhalten, sind selbst dann nicht von der Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren zu befreien, wenn die Höhe dieses monatlichen Zuschlags im konkreten Einzelfall noch nicht einmal die Höhe der zu entrichtenden Rundfunkgebühren (von 17,03 € monatlich) erreichen sollte. Insoweit liegt auch kein Härtefall i. S. des § 6 Abs. 1 RundfGebStV vor (OVG NRW, Beschluss v. 28. 11. 2007 - 16 E 1358/06, NWVBl 2008 S. 311).