Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Berlin-Brandenburg 21.08.2007 6 K 39/06, BBK 18/2008 S. 4809

Eintragungspflicht der Änderung eines Ergebnisabführungsvertrags bei Organschaft

Ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) zwischen einer GmbH als Organgesellschaft und dem Organträger muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG, § 17 KStG). Dieser Fünf-Jahres-Zeitraum beginnt mit dem Jahr, in dem erstmals die körperschaftsteuerliche Organschaft gelten soll; dies ist regelmäßig das Jahr, in dem der EAV wirksam, d. h. im Handelsregister eingetragen wird (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KStG).

Das FG Berlin-Brandenburg hat offen gelassen, ob bei Unterschreitung des Fünf-Jahres-Zeitraums eine rückwirkende Verlängerung noch vertraglich vereinbart werden kann. In jedem Fall müsse die Vertragsverlängerung im Handelsregister eingetragen werden. Dies ergebe sich bei der GmbH als Organgesellschaft analog (§ 295 Abs. 1 Satz 2 AktG i. V. mit § 294 AktG).

Zu dem Problem der Unterschreitung des Fünf-Jahres-Zeitraums kommt es, wenn ein...