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Arbeitnehmereigenschaft vermeintlich freiberuflicher Mitarbeiter
Als Honorarkräfte beschäftigte Mitarbeiter können nach der BFH-Entscheidung vom als Arbeitnehmer anzusehen sein, wenn sie kein Unternehmerrisiko tragen, keine Unternehmerinitiative entwickeln, in erheblichem Umfang hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt ihrer Tätigkeit weisungsgebunden sowie in die betriebliche Organisation des Instituts eingebunden sind. Die erforderliche Prüfung hierfür ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das die vom BFH aufgestellten Kriterien und Indizien zu würdigen hat (vgl. hierzu , BStBl 1985 II S. 661, NWB SAAAA-92099).
Im Urteilsfall hatte ein Markt- und Meinungsforschungsinstitut zwischen 900 und 1000 Interviewer beschäftigt, für die es weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte. Der BFH stimmte de...