GVG § 47

Vierter Titel: Schöffengerichte

§ 47 [1]

Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen oder Ergänzungsschöffen erforderlich wird, so werden Schöffen aus der Ersatzschöffenliste herangezogen.

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LAAAC-88667

1Anm. d. Red.: § 47 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .