GVG § 23c

Dritter Titel: Amtsgerichte

§ 23c [1]

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) gebildet.

(2) 1Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt. 2Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen.

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LAAAC-88667

1Anm. d. Red.: § 23c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. .