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Bildung einer Ansparrücklage
Zwischen der Bildung einer Ansparrücklage und der eigentlichen Investition besteht gem. NWB SAAAC-79960 (BFH/NV 2008 S. 1153) notwendigerweise ein Finanzierungszusammenhang. Deshalb muss die Bezeichnung der „voraussichtlichen” Investition eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten (Anschluss an das , BStBl 2004 II S. 184 = Kurzinfo StuB 2003 S. 127; Bezug: § 7g Abs. 3 EStG).