Zeitpunkt der Bildung einer Ansparrücklage
Gesetze: EStG § 7g
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bildete im Jahresabschluss seines Reiseunternehmens auf den eine Ansparrücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Neuanschaffung eines Reisebusses mit geschätzten Anschaffungskosten in Höhe von 500 000 DM. Der steuerliche Berater der Kläger unterzeichnete die Bilanz unter dem . Den Jahresabschluss reichten die Kläger zusammen mit den Steuererklärungen für das Streitjahr 2000 am beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) ein.
Das FA vertrat in dem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Steuerbescheid die Auffassung, der Kläger habe die Ansparrücklage zu Unrecht gebildet. Nach § 7g EStG betrage die Investitionsfrist zwei Jahre. Daher müsse die geplante Investition innerhalb von zwei Jahren nach dem erstmaligen Ausweis der Rücklage erfolgen. Der Investitionszeitraum habe im Streitjahr daher am geendet. Da die Bilanz auf den erst am beim FA eingegangen sei, sei der Antrag auf Bildung der Ansparrücklage nach Ablauf der Investitionsfrist gestellt worden.
Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen. Das Gesetz knüpfe an die Investitionsabsicht an, die sich auf einen ins Auge gefassten, in der Zukunft liegenden Vorgang —die Investition— beziehe. Diese Absicht solle die Bildung der Rücklage auslösen, nicht ein allgemeines Liquidations- und Steuerstundungsbedürfnis, das sich erst im Nachhinein herausstelle. Deshalb sei es gerechtfertigt, die Gewährung der Steuervergünstigung von einem zeitlichen und damit auch sachlichen Zusammenhang zwischen der Investition (und der ihr vorangehenden Investitionsabsicht) einerseits und der Rücklagenbildung andererseits abhängig zu machen. Maßgebend für die zeitliche Begrenzung von zwei Jahren sei die Zeit vom Bilanzstichtag bis zum Einreichen der Bilanz beim FA. Im Streitfall habe der Kläger diese Zeitgrenze nicht gewahrt.
Mit der Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im FG-Urteil.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—).
Es mag dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen genügt. Die von den Klägern sinngemäß aufgeworfene Frage, wann die Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG gebildet ist, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits beantwortet. Nach dem Senatsurteil vom X R 35/06 (BFH/NV 2007, 1862) ist hierbei auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde abzustellen.
Nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Zwischen der Bildung der Ansparrücklage und der eigentlichen Investition besteht notwendigerweise ein Finanzierungszusammenhang (, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181). Denn der Gesetzgeber wollte mit der Ansparabschreibung und der dadurch möglichen Vorverlagerung der späteren Abschreibungsmöglichkeit die Investitions- und Innovationskraft mittelständischer Unternehmen stärken (BTDrucks 10/336, 13, 25/26; BTDrucks 11/257, 8 f.; BTDrucks 12/4487, 33). Deshalb muss die Bezeichnung der „voraussichtlichen” Investition eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten (, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und vom X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184). Ist —wie im Streitfall— im Zeitpunkt der Einreichung der Bilanz bei der Finanzbehörde der zweijährige Investitionszeitraum bereits abgelaufen, ist eine Investition nicht mehr durchführbar, die Ansparrücklage kann nicht mehr zur Finanzierung eines Wirtschaftsguts verwendet werden.
2. Auch die weitere Rüge der Kläger, eine Entscheidung des BFH sei im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), führt nicht zur Zulassung der Revision.
Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Abweichung setzt voraus, dass das FG einen abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatz aufgestellt hat der von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, und dass das angefochtene Urteil und die (vorgebliche) Divergenzentscheidung dieselbe (identische) Rechtsfrage betrifft (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48). Letzteres trifft im vorliegenden Streitfall nicht zu. Das FG Thüringen hatte im Urteil vom IV 984/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 913) über die Frage zu befinden, ob eine Ansparabschreibung nach Ablauf des Investitionszeitraums erhöht werden kann und hat diese Frage verneint. Im Streitfall hatte das FG hingegen die Frage zu entscheiden, ob Zeitpunkt der Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG der Bilanzstichtag, der Tag der Erstellung der Bilanz (durch den Berater) oder aber der Tag der Einreichung der Bilanz bei der Finanzbehörde ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1153 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2008 S. 645
SAAAC-79960