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BBEV Nr. 7 vom Seite 251

Darf das Kreditinstitut tatsächlich die Vorlage des Erbscheins verlangen?

Nr. 5 AGB Banken und Sparkassen – Replik auf Schelske, BBEV 2007 S. 382 ff.

Eberhard Rott und Joachim Hermes, beide Bonn

In seinem Beitrag „Bank darf Erbschein verlangen” (BBEV 2007 S. 382 ff.) kommt Schelske zu dem Ergebnis, dass das NWB CAAAC-05686 für die Banken und Sparkassen keine praktische Relevanz hat, da diese aufgrund Nr. 5 ihrer AGB grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins verlangen könnten. Lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen solle sich dieses Verlangen als missbräuchlich erweisen. In diesen Fällen sei das Kreditinstitut (lediglich) zur Erstattung der Kosten des Erbscheins verpflichtet. Die Autoren warnen nachfolgend unter Hinweis auf Praxisfälle streitiger Auseinandersetzungen vor einem übertriebenen Sicherheitsgefühl. Gleichzeitig möchten sie die Diskussion um die Wirksamkeit der Nr. 5 AGB Banken/Sparkassen unter neuen Gesichtspunkten anregen.

I. Hintergrund

Der Versuch der Banken und Sparkassen, ihre Rechtsstellung im Erbfall zu verbessern, ist so alt, wie das Bürgerliche Gesetzbuch selbst. Schon mit Urteil v. hatte sich das Reichsgericht (RG) mit der Auffassung der Deutschen Bank zu befassen, den Erbinnen das von der Erblasserin angelegte Depot nur gegen Beibringung eines Erbscheins aushändigen zu wollen....