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BBEV Nr. 7 vom Seite 246

Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

Aktueller Rechtsstand und Gestaltungsmöglichkeiten im Überblick

von Klaus Altendorf, Bornheim/Rhld.

Die steuerliche Behandlung der Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen ist zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008, BGBl 2007 I S. 3150, BStBl 2008 I S. 218) erheblich eingeschränkt worden. Der nachstehende Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsänderungen und stellt deren Auswirkungen dar.

I. Begriff der Vermögensübergabe

1. Zivilrecht

Der Begriff der „vorweggenommenen Erbfolge” bezeichnet Vermögensübertragungen zu Lebzeiten des Erblassers auf einen oder mehrere zukünftige Erben, die im Vorgriff auf die Erbfolge vorgenommen werden (vgl. insoweit bereits , NJW 1991 S. 1345). Bei unentgeltlichen Übertragungen unter Lebenden liegen i. d. R. Schenkungen vor; im Fall der entgeltlichen Übertragung handelt es sich regelmäßig um einen Kauf.

Wird eine Gegenleistung vereinbart und die Parteien gehen jedoch übereinstimmend davon aus, dass Leistung und Gegenleistung nicht in einem kaufmännischen ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, handelt es sich um eine gemischte Schenkung (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, § 516 Rn. 13).

Von der gemischten Schenkung abzug...