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Berufsrecht | Notarielle Prüfungs- und Belehrungspflicht bei Kapitalerhöhung
Bei der Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses muss sich der Notar in der Regel auch darüber vergewissern, ob eine Vorauszahlung an die Gesellschaft erfolgt ist. Gegebenenfalls muss er über die Voraussetzungen einer Zahlung auf künftige Einlagenschuld aufklären. Verletzt der Notar diese Pflicht (vgl. § 17 Abs. 1 BeurkG), kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein ( NWB UAAAC-81344). Zwar müsse der Notar nicht „ins Blaue hinein” nachfragen und belehren. Doch belege die Praxis, dass oft in gutem Glauben Vorauszahlungen geleistet würden, denen wegen eines im Debet geführten Gesellschaftskontos – wie hier – keine schuldtilgende Wirkung zukommt. Der verbreiteten Unkenntnis und den Gefahren für die Beteiligten hieraus müsse der Notar dadurch begegnen, dass er nach einer Vorausl...