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OLG Hamm 14.05.2007 13 U 34/07, NWB 26/2008 S. 210

Straßenverkehrsrecht | Konkludenter Haftungsausschluss bei Gefälligkeitsfahrt

Unter den Begriff der Gefälligkeitsfahrt können nicht nur solche Fahrten fallen, die ein Fahrer ohne rechtliche Bindung aus kameradschaftlicher Verbundenheit unternimmt, sondern auch solche, die aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags unentgeltlich durchgeführt werden (). Die Unentgeltlichkeit allein soll allerdings (noch) nicht zur gleichzeitigen Annahme einer Haftungsbegrenzung unter dem Gesichtspunkt eines stillschweigenden Haftungsausschlusses führen. Vielmehr müssen besondere Umstände – vor allem ein besonderes persönliches Haftungsrisiko des Schädigers wegen fehlenden Versicherungsschutzes – hinzukommen, welche für eine solche stillschweigende Haftungsbegrenzung sprechen. Davon war im Streitfall, in dem es um die unentgeltliche Personenbeför...