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Ansparrücklage wirkt sich auf Buchführungsgrenzen aus
Für die Frage, ob die Buchführungsgrenze des § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO überschritten ist und der Gewinn mehr als 30.000 € beträgt (seit 2008: 50.000 €), ist der Gewinn nicht um Aufwendungen oder Erträge zu korrigieren, die sich im Zusammenhang mit einer Ansparrücklage i. S. von § 7g Abs. 3 EStG ergeben. Nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg unterbleibt damit eine Korrektur der Gewinnermittlung hinsichtlich der Gewinnauswirkungen nach § 7g Abs. 3 EStG (Ansparrücklage), § 7g Abs. 4 EStG (Auflösung der Ansparrücklage) und § 7g Abs. 5 EStG (Gewinnzuschlag).
§ 7a Abs. 6 EStG sei nicht einschlägig. Soweit diese Vorschrift vorsehe, dass Sonderabschreibungen bei der Prüfung der Überschreitung der Buchführungsgrenzen des § 141 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AO nicht zu berücksichtigen seien, beinhalte dies nicht die Ansparrücklage, da diese keine Sonderabschreibung sei, sondern der Sonderabschreibung lediglich vora...