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Erhöhung der Umsatz- und Gewinngrenze für die Buchführungspflicht
Neuregelung für gewerbliche Unternehmer ab 1.1.2007
Mit dem Ersten Mittelstandsentlastungsgesetz (Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft) vom wurde die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO mit Wirkung ab 2007 auf 500.000 € angehoben. Der Entwurf des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes, dem das Bundeskabinett am zugestimmt hat, enthält weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau. Danach wird auch die Gewinngrenze für die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO von bisher 30.000 € auf 50.000 € angehoben.
I. Voraussetzungen für die Buchführungspflicht bei gewerblichen Unternehmen
Nach § 141 Abs. 1 AO sind gewerbliche Unternehmer zur Buchführung verpflichtet, wenn sie
Umsätze (einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG), von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr oder
einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000 € – nach dem Entwurf des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes von mehr als 50.000 € – im Wirtschaftsjahr
erzielt haben. S. 578
Die Buchführungspflicht der gewerblichen Unternehmer knüpft an die Umsätze und an den Gewinn an, den der Unternehmer für den einzelnen Betrieb im Wirtschaftsjahr ode...