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Kein Belegnachweis bei bloßer Vorlage des CMR-Frachtbriefs
Der für die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung erforderliche Belegnachweis nach § 17a UStDV kann nicht allein durch Vorlage des CMR-Frachtbriefs erbracht werden. Der CMR-Frachtbrief dient nicht dazu, die Auslieferung der Ware an den Empfänger nachzuweisen, sondern belegt lediglich den Abschluss des Beförderungsvertrags und die Übernahme des Frachtguts durch den Frachtführer. Der CMR-Frachtbrief hat folglich nur den Charakter einer Quittung. Das Urteil des FG Hamburg folgt mit seiner Entscheidung vom damit der Rechtsprechung des , NWB PAAAC-64301, BFH-Az.: XI B 5/08).
Praxishinweis: Ist der Belegnachweis nicht erbracht, kann auch die Regelung über den Gutglaubensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG nicht greifen, so dass die Lieferung für d...