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BFH 06.12.2007 V R 3/06, BBK 12/2008 S. 4786

Keine Berichtigung eines von vornherein unberechtigten Vorsteuerabzugs bei späterer Korrektur der Rechnung

Wird dem Geschäftserwerber Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, obwohl die Geschäftsveräußerung nicht steuerbar ist (§ 1 Abs. 1a UStG), darf er die Vorsteuer nicht geltend machen; denn es handelt sich um einen unberechtigten Steuerausweis gem. § 14 Abs. 2 UStG 1993 bzw. § 14c Abs. 1 UStG 2003. Macht er die Vorsteuer dennoch geltend und berichtigt der Veräußerer seine Rechnung in einem späteren Jahr, darf das FA die Rechnungsberichtigung nicht zum Anlass nehmen, die Vorsteuer im Jahr der Rechnungsberichtigung zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG i. V. mit § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993 bzw. § 14c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG 2003). Vielmehr muss das FA den Steuerbescheid für das Jahr korrigieren, in dem die Vorsteuer geltend gemacht worden ist.

Praxishinweis: Die Bedeutung der Entscheidung des BFH zeigt sich, wenn das FA die Vorsteuer zunächst zu Unrecht anerkennt und der entsprec...