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IWB Nr. 9 vom Seite 469 Fach 11a Seite 1178

Steuerliche Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste

Mit Anmerkung von Jens Röhrbein

Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston v. - Rs. C-414/06, Lidl Belgium GmbH & Co. KG gegen Finanzamt Heilbronn

Schlussanträge

Es ist nicht mit Art. 43 EG vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen verwehrt, Verluste aus einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat bei der Ermittlung der zu versteuernden Gewinne abzuziehen, weil nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Betriebsstätteneinkünfte nicht der Besteuerung des erstgenannten Mitgliedstaats unterliegen.

I. Die Schlussanträge

1. Sachverhalt

Die Rs. Lidl Belgium hat der BFH dem EuGH zur Vorabentscheidung mit Beschluss vom (I R 84/04 NWB QAAAC-17286) vorgelegt. Der dieser Rechtssache zugrunde liegende Sachverhalt dürfte für viele grenzüberschreitend tätige Unternehmen kein unbekannter sein. Die Lidl Belgium GmbH & Co. KG unterhält eine Betriebsstätte in Luxemburg, die im Jahr 1999 einen Verlust erlitten hatte. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg sieht die Freistellungsmethode für Betriebsstätteneinkünfte vor. Vor diesem Hintergrund lehnte das Finanzamt die ...