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Phasengleiche Berücksichtigung von Betriebsstättenverlusten nicht EG-rechtlich geboten
, Lidl Belgium GmbH & Co. KG gegen Finanzamt Heilbronn
Art. 43 EG steht dem nicht entgegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft von ihrer Steuerbemessungsgrundlage nicht die Verluste einer Betriebsstätte abziehen kann, die ihr gehört und in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, sofern nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einkünfte dieser Betriebsstätte im letztgenannten Mitgliedstaat besteuert werden, in dem diese Verluste bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können.
Anmerkung:
Der BFH hatte mit Beschluss vom – I R 84/04 NWB QAAAC-17286 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es mit der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrages vereinbar ist, dass ein Mitgliedstaat Verluste aus einer EU-Betriebsstätte nicht beim Stammhaus zum Abzug zulässt, weil der Stammhausstaat hinsichtlich der Betriebsstätteneinkünfte mit dem Betriebsstättenstaat die Freistellungsmethode in einem DBA vereinbart hatte. Im Ausgangsverfahren hatte die deutsche Lidl Belgium GmbH & Co. KG eine Betriebs...